Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 1. Januar 2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend.

Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. Diese muss er Ihnen aber nicht mehr vorlegen, ist jedoch weiterhin verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer Ihnen unverzüglich mitzuteilen.

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei „Kind krank“, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot.

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Arbeitnehmer über das geänderte Verfahren zu informieren.

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